Unsere gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 gültig für
BLATTERSPIEL AGRARHANDEL  e.K.
Hauptstr. 14
97282 Retzstadt
Inhaber: Andreas Blatterspiel
 Registergericht Würzburg HRA 1127
Steuernummer 231/191/54758
USt-ID:  DE 815 357 130


ebenso gültig für

Reiner Harles Agrarhandel
Grub 9
95163 Weißenstadt
Inhaber: Reiner Harles
Steuernummer 258/191/08490
USt-ID: DE 134 195 162


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1 Allgemeines:
1.1 Die Angebote, Verkäufe und Lieferungen der Firma Blatterspiel Agrarhandel e.K., Retzstadt, und der Firma Reiner Harles Agrarhandel, Weißenstadt, erfolgen aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Firma Harles kann sowohl Vermittler als auch Verkäufer sein.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers, die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.3 Soweit Rechtsgeschäfte schriftlich abgeschlossen werden bzw. mündlich oder fernmündlich geschlossene Rechtsgeschäfte schriftlich von uns bestätigt werden, sind alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, schriftlich niedergelegt.
1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2 Angebote und Angebotsunterlagen:
2.1 Unser Angebot ist bis zum Vorliegen einer Auftragsbestätigung freibleibend.
2.2 Eine an uns gerichtete Bestellung ist ein für den Besteller bindendes Angebot, welches wir innerhalb einer Frist von zwei Wochen annehmen können.
2.3 Unsere Kataloge, Listen und Verkaufsunterlagen (einschließlich Daten, Gewichts und Maßangaben sowie Aufwandsmengen) sind sorgfältig erstellt. Sie stellen kein Angebot dar. Irrtümer und Druckfehler bleiben jedoch vorbehalten.
2.4 Angaben in Katalogen, Listen und Verkaufsunterlagen (einschließlich Daten, Gewichts- und Maßangaben sowie Aufwandsmengen) stellen keine Garantiezusagen dar. Dies gilt auch für Empfehlungen und Zusagen des Herstellers sowie für eigene Aufwandsempfehlungen. Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns.

3 Preise und Zahlungsbedingungen:
3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise ab Werk, Lager bzw. Schiff einschließlich Verladung im Werk, Lager bzw. Schiff, jedoch ausschließlich Beize, Verpackung, Fracht und Frachtzuschläge (z.B. Hochwasser-, Kleinwasser- und Eiszuschläge), Überführung, Versicherung, Zölle sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Ändern sich in dem Zeitraum von 4 Monaten ab Vertragsschluss und dem Tag der Lieferung wesentliche preisbildende Faktoren wie Ein- und Ausfuhrzölle, öffentliche Lasten und Abgaben, Frachten, Tarife einschließlich sogenannter EU-Anti- Dumping-Zölle oder werden solche Zölle, öffentliche Lasten und Abgaben, Frachten und Tarife erstmalig eingeführt, so wird eine entsprechende Preisanpassung vorgenommen. Die Änderung wird die preisanpassende Partei nachweisen. Dieses Preisanpassungsrecht besteht auch dann, wenn sich die Lieferung aus Gründen, die die preisanpassende Partei nicht zu vertreten hat, verzögert. In diesem Fall gelangt die entsprechende Preisentwicklung für die Ware oder eine vergleichbare Ware an der Waren- und Produktenbörse Stuttgart zur Anwendung.
3.3 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort, ohne jeden Abzug, zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.
3.4 Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt ein Verzug 10 Tage nach Rechnungsstellung ein. Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
3.5 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller.
3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistung nach § 320 Abs. 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.
3.7 Werden uns nach Auftragseingang Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung hierzu vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenen Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß erteilte Auskunft einer Bank, Auskünfte eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen, eventuell unter Rückgabe der Akzeptanz, sofort zur Zahlung fällig.
3.8 Von uns gewährte Wiederverkaufsrabatte stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Zahlung durch den Besteller. Bei nicht termingerechter Zahlung geraten diese Rabatte automatisch in Fortfall, ohne dass es einer darauf gerichteten Ankündigung durch uns bedarf.

4 Lieferzeit und Lieferverzug:
4.1 Soweit nicht anderweitig vereinbart, beginnen Lieferfristen mit dem Datum der Auftragsbestätigung.
4.2 Bei Bringschulden sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk, Lager bzw. Schiff verlassen haben. Bei Holschulden sind Lieferfristen und -termine eingehalten, wenn die Versandbereitschaft ab Werk, Lager bzw. Schiff mitgeteilt ist.
4.3 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonstige Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich, wenn wir hierdurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Pflichten gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Beträgt die Gesamtzeit der Behinderung mehr als drei Monate, so kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.
4.4 Werden wir trotz Abschlusses eines kongruenten Deckungsgeschäfts seitens unseres Vorlieferanten nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert, ohne dass wir dieses zu vertreten haben, so sind wir zum Rücktritt berechtigt. Zum Rücktritt sind wir auch berechtigt bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, z.B. endgültiger Anerkennung oder Zulassung durch die zuständige Anerkennungsbehörden, eigener Vermehrung oder bestimmter Herkunft, soweit wir, ohne dies Vertreten zu müssen, keine Ware haben. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden dem Besteller von uns unverzüglich mitgeteilt. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück.
4.5 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.
4.6 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm die durch die weitere Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5 Lieferung, Gefahrübergang und Versand:
5.1 Teillieferungen sind im zumutbaren Umfang zulässig.
5.2 Maßgebend für die Berechnung der Liefermengen sind die, auf unseren geeichten Waagen ermittelten Gewichte. Über- und Unterschreitung der Ware bis 10% sind zulässig. Sofern für gewisse Produkte größere Toleranzen handelsüblich sind, gelten auch diese Abweichungen als zulässig.
5.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Besteller hat in diesem Fall hieraus resultierende Mehrkosten (z.B. Schiffsliegekosten, LKW-Standgeld) zu tragen.
5.4 Wenn nichts anderes vereinbart wird, bestimmen wir die Art und Weise des Warenversandes, sowie die Verladestellen für die Ware. Der Versand erfolgt ab Verladestelle, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Bei Selbstabholung obliegt dem Besteller bzw. seinem Beauftragten das Beladen der Transportfahrzeuge in eigener Verantwortung. Hierbei etwa erbrachte Hilfeleistungen unseres Personals erfolgen auf alleiniges Risiko des Bestellers, soweit unser Personal nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Auf Wunsch des Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer-, und Wasserschaden, sowie gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.5 Sofern wir in Leihgebinden bzw. -verpackungen (z.B. Container, Kanister, Paletten) liefern, wird dafür eine Leihgebühr erhoben, die bei Rückgabe nach Abzug von Transport und Reinigungskosten, wieder gutgeschrieben wird.

6 Eigentumsvorbehalt:
6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Menge zurückzunehmen. Die Rücknahme der Ware durch uns stellt einen Rücktritt dar. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
6.2 Der Besteller ist verpflichtet die Ware pfleglich zu behandeln und für die Dauer des Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten ausreichend gegen Schäden, insbesondere Feuer, Wasser und Diebstahl, zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller in Höhe unserer Ansprüche an uns ab.
6.3 Bei Pfändungen, oder sonstigen Eingriffen Dritter, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir die Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller uns für den entsprechenden Ausfall.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen seine Kunden in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt diese Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für unter Vorbehalt gelieferte Ware.
6.6 Wird die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Fakturaendbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt.
Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
6.7 Zur Sicherung unserer Forderung tritt der Besteller auch alle ihm gegenüber Dritten zustehenden Forderungen einschließlich Nebenrechten ab, welche ihn durch Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück erwachsen.
6.8 Der Besteller ist verpflichtet, dass Früchtepfandrecht nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung zu unseren Gunsten geltend zu machen. Seine Ansprüche aus dem Früchtepfandrecht werden hiermit an uns abgetreten. Der Erlös des Früchtepfandrechts ist, ohne ihn mit dem Geld des Bestellers zu vermischen, unverzüglich an uns abzuführen.
6.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
6.10 Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, kann der Verkäufer alle Rechte ausüben, die er sich am Liefergegenstand vorbehalten kann. Der Besteller ist verpflichtet bei Maßnahmen des Verkäufers mitzuwirken, die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts am Liefergegenstand treffen will.

7 Sach- und Rechtsmängel:
7.1 Wir erbringen die zugesagten Leistungen nach dem zur Zeit der Beauftragung geltenden Stand der Technik sowie den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und unter Beachtung der branchenüblichen Sorgfalt. Saatgut, das üblicherweise gebeizt zur Anwendung kommt, ist gebeizt zu liefern, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Wird Saatgut, entgegen der Üblichkeit, ungebeizt bestellt, geht das daraus entstehende Risiko einer beschränkten Verwendbarkeit und einer nachträglichen Behandlung auf den Besteller über. Will ein Besteller sich nach einer von ihm oder in seinem Auftrag durchgeführten Beizbehandlung auf einen Mangel an ungebeizt gelieferter Ware berufen, so hat er durch geeignete Beweismittel nachzuweisen, dass der Mangel bereits vor der Beizbehandlung bestanden hat. Als geeignetes Sicherungsmuster kommt insbesondere ein vor der Beizung gezogenes Sicherungsmuster gemäß Ziffer 8.3 in Betracht.
7.2.1 Voraussetzung für unsere Haftung für Mängel ist, dass
a) diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit diese Umstände nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, beruhen.
b) der Besteller seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind, soweit diese durch zumutbare Untersuchungen feststellbar sind, unverzüglich nach Erhalt der Ware, spätestens jedoch 48 Stunden danach, schriftlich zu rügen. Zudem hat er:
aa) bei Lieferung per Bahn den Originalfrachtbrief sowie eine bahnamtliche Tatbestandsaufnahme beizufügen,
bb) bei Lieferung per LKW den Frachtbrief und/oder den Lieferschein mit dem Bestätigungsvermerk der Beanstandung durch den Fahrer beizufügen,
cc) bei Saatgutlieferungen die Regelung unter Ziffer 8 zu beachten.
dd) bei Lieferung per Schiff den Schadensfall durch einen Havariekommissar spätestens beim Löschen der Ladung nach Entstehung, Art und Umfang aufnehmen zu lassen und den Havariebericht sowie das Eichzertifikat und die Wiegekarte, dokumentiert und quittiert auf dem Konnossement, unverzüglich nach dem Erhalt uns vorzulegen.
ee) bei Gewichtsbeanstandungen eine von einer amtlich vereidigten Person, unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Erstverwiegung gegebenenfalls nach Ziffer 5.2, erstellte Wiegekarte vorzulegen.
c) Der Besteller, unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewährleistungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8, nicht in Zahlungsverzug ist.
7.3 Soweit unsere Leistungen einem Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend: Mangel) aufweisen, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, hat der Besteller nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, wie z.B. Lohn-, Material-, Transport- und Wegekosten tragen wir nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, die Vergütung zu mindern oder, sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.
7.5 Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendigen Nachbesserungen und Ersatzlieferungen eine angemessene Zeit einzuräumen und hierzu Gelegenheit zu geben. Andernfalls sind wir von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die angemessene Zeit und die Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der hierfür notwendigen Kosten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir unverzüglich zu verständigen.
7.6 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatz bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für sie ursprünglich geltenden Gewährleistungsfrist.
7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mangelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Ziffer 7.3 Satz 2 gilt entsprechend.
7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzen zu lassen.

8 Musterziehung, Einholung eines Sachverständigengutachtens:
8.1 Entdeckt der Besteller nach der Lieferung einen Mangel, auf den er sich berufen will, so hat er unverzüglich ein Durchschnittsmuster gemäß 8.3 aus der Lieferung ziehen zu lassen, soweit dies möglich ist. Die Ziehung eines Durchschnittsmusters bedarf es nicht, wenn wir den Mangel anerkennen.
8.2 Der Besteller hat uns unverzüglich davon zu unterrichten, ob er selbst das Durchschnittsmuster ziehen lässt. Er hat in jedem Fall auch uns zu ermöglichen, unsererseits ein Durchschnittsmuster ziehen zu lassen.
8.3 Das Durchschnittsmuster muss gemäß den Probeentnahmevorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten von einer hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden. Aus dem Durchschnittsmuster sind drei gleiche Teilmuster zu bilden.
Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine der amtlichen Prüfstellen zwecks Untersuchung einzusenden, das zweite ist an uns zu senden und das Dritte bleibt beim Besteller. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der angerufenen Prüfstelle an, so ist das bei der Partei verbliebene Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste amtliche Prüfstelle, im Falle der Lieferung von Saatgut, die wiederum von der nach Landesrecht für den Besteller zuständige Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der Prüfstelle sind für beide Seiten verbindlich, wenn sie mit den Feststellungen der ersten Prüfstelle übereinstimmen. Stimmen die Feststellungen nicht überein, ist das noch verbleibende Teilmuster unverzüglich an eine andere, noch nicht mit der Untersuchung befasste Prüfstelle - im Falle der Lieferung von Saatgut, die wiederum von der nach Landesrecht für den Besteller zuständige Saatgut-Anerkennungsstelle bestimmt wird, zur Untersuchung zu übersenden. Die Feststellungen der dritten Prüfstelle sind für beide Parteien verbindlich, wenn sie mit einer der Feststellungen der zuvor befassten Prüfstellen übereinstimmen. Ist die Ware nicht mehr vorhanden und erkennen wir eine Mängelrüge des Bestellers nicht unverzüglich an, so ist unverzüglich eine Besichtigung durch einen geeigneten, amtlich bestellten Sachverständigen durchzuführen, zu der wir und der Besteller hinzuzuziehen sind. Der Sachverständige soll von der IHK, im Fall der Lieferung von Saatgut von der nach Landesrecht zuständigen Saatgut-Anerkennungsstelle, benannt werden, in deren Bereich die Besichtung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung durch den Sachverständigen ist die Feststellung der Tatsachen und die Ermittlung möglicher Ursachen für den Sachmangel. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Saatgut zum Zweck des Wiederverkaufs erworben worden ist.

9 Ergänzende rechtliche Bestimmungen:
9.1 Es gelten die Einheitsbedingungen des deutschen Getreidehandels in ihrer jeweils gültigen Fassung.

10 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche:
10.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadenersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet werden kann, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.2 Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben. In diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
10.3 Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
10.4 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
10.5 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. §823 BGB sowie für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind.
10.6 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.7 Soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Vorsatz beruhen verjähren diese nach Ablauf von 12 Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Schadens und des Schädigers.

11 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht:
11.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort für die Lieferung unser Betrieb bzw. Lager, bei Schiffslieferungen der Entladehafen, und der Erfüllungsort für die Zahlungen unser Geschäftssitz.
11.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
11.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.

Stand 01.01.2012